Welche Anforderungen an einen „anderen Ort“ im Sinne des § 128a ZPO führt zu stellen sind, führt das LAG Düsseldorf in seinem Urteil vom 13.01.2021 – Az.: 12 Sa 453/20 nachvollziehbar aus:
1. Die Zuschaltung der Parteivertreter bei einer Verhandlung im Wege der Bild- und Ton-übertragung aus der Kanzlei bzw. dem Homeoffice steht im Einklang mit § 128a Abs. 1 ZPO. Der „andere Ort“ im Sinne dieser Bestimmung ist nicht auf einen Gerichtsaal bzw. vom Gericht zur Verfügung gestellten Raum beschränkt. Eine inhaltliche Beschränkung des „anderen Orts“ enthält § 128a ZPO nicht.
2. Es ist Aufgabe des Gerichts, dafür zu sorgen, dass eine ordnungsmäße und dem Wesen einer Gerichtsverhandlung angemessene mündliche Verhandlung durchgeführt wird. Wo dies nicht der Fall ist, d.h. kein angemessener Ort gewählt wird (Schwimmbad, Kneipe, Fußballplatz), kann die Bild-und Tonübertragung unter- oder abgebrochen werden. In Betracht kommt außerdem die Anwendung von Ordnungsmitteln.
Leitsätze des Gerichts