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LAG Düsseldorf: Was ist ein anderer Ort im Sinne des § 128a ZPO?

Welche Anforderungen an einen „anderen Ort“ im Sinne des § 128a ZPO führt zu stellen sind, führt das LAG Düsseldorf in seinem Urteil vom 13.01.2021 – Az.: 12 Sa 453/20 nachvollziehbar aus:

1. Die Zuschaltung der Parteivertreter bei einer Verhandlung im Wege der Bild- und Ton-übertragung aus der Kanzlei bzw. dem Homeoffice steht im Einklang mit § 128a Abs. 1 ZPO. Der „andere Ort“ im Sinne dieser Bestimmung ist nicht auf einen Gerichtsaal bzw. vom Gericht zur Verfügung gestellten Raum beschränkt. Eine inhaltliche Beschränkung des „anderen Orts“ enthält § 128a ZPO nicht.

2. Es ist Aufgabe des Gerichts, dafür zu sorgen, dass eine ordnungsmäße und dem Wesen einer Gerichtsverhandlung angemessene mündliche Verhandlung durchgeführt wird. Wo dies nicht der Fall ist, d.h. kein angemessener Ort gewählt wird (Schwimmbad, Kneipe, Fußballplatz), kann die Bild-und Tonübertragung unter- oder abgebrochen werden. In Betracht kommt außerdem die Anwendung von Ordnungsmitteln.

Leitsätze des Gerichts

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BPatG: Anwendbarkeit des §128a ZPO auch im patentgerichtlichen Verfahren

§ 128a ZPO ist über § 99 Abs.1 PatG auch im patentgerichtlichen Verfahren anwendbar.

BPatG, Beschluss vom 16.07.2002 – 23 W (pat) 32/98

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BVerwG: Es gibt keinen Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf eine entsprechende technische Ausstattung des Gerichts mit Videokonferenztechnik

Rn. 31:

Die Vorschrift ist nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers als Befugnisnorm für das Gericht zu verstehen, in dessen Ermessen es steht, Videokonferenztechnik im konkreten Fall einzusetzen. Einen Anspruch eines Verfahrensbeteiligten auf eine entsprechende technische Ausstattung der Gerichte begründet sie grundsätzlich nicht (vgl. BT-Drs. 17/12418 S. 17). Vor diesem Hintergrund spricht viel dafür, dass das Vorhandensein der erforderlichen Technik bei dem Gericht und an dem anderen Ort eine nicht ausdrücklich genannte, aber für den Regelfall der Teilnahme der Beteiligten selbst naturgemäße und vom Gesetzgeber mitgedachte Voraussetzung für den Einsatz von Videokonferenztechnik ist.

BVerwG (5. Senat), Beschluss vom 07.04.2020 – 5 B 30.19 D

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Arbeitsrecht: Keine Anfechtbarkeit der Anordnung oder Ablehnung der Videoverhandlung

LAG Düsseldorf Beschluss vom 02.07.2020 – 4 Ta 200/20

Ausgangsinstanz: ArbG Düsseldorf, Beschluss vom 25.06.2020 – 9 Ca 3273/20

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Private Laptops der Richter in Verhandlung per Videokonferenz erlaubt

KG, Urteil vom 12.05.2020 – 21 U 125/19