Zunächst der Hinweis auf den sehr guten Artikel von Benedikt Windau.
Anwaltsgebühren
Bei der Verhandlung mittels Videoverhandlung ändert sich bei Abrechnung nach RVG nichts. Auch eine Verhandlung per Videoverhandlung ist eine Verhandlung. (Musielak/Voit/Stadler, 17. Aufl. 2020 Rn. 11, ZPO § 128a Rn. 11)
Klar sollte sein, dass Reisekosten und Abwesenheitsgeld mangels Reise bzw. Abwesenheit entfallen.
Gerichtskosten
Bei Videoverhandlungen entsteht die zusätzliche Gebühr 9019 KV-GKG.
9019 KV-GKG
Höhe
Beim Einsatz von Videoverhandlung fällt die Gebühr 9019 KV-GKG an:
Pauschale für die Inanspruchnahme von Videokonferenzverbindungen: je Verfahren für jede angefangene halbe Stunde ………. | 15,00 € |
Die Gebühr richtet sich alleine nach der Zeit, nicht nach der Anzahl der Teilnehmer. (BeckOK KostR/Klahr, 31. Ed. 1.9.2020, GKG KV 9019 Rn. 6ff)
Kostentragung
Es ist zu beachten, dass § 128a Abs. 1 ZPO die Möglichkeit der Videoverhandlung auf Antrag und von Amts wegen erlaubt. Sofern die Videoverhandlung auf Antrag erfolgt, besteht eine Vorschusspflicht für den Antragsteller nach § 17 Abs. 1 S. 1 GKG und das Gericht kann (Soll-Vorschrift) die Genehmigung der Videoverhandlung von der Vorschusszahlung nach § 17 Abs. 1 S. 2 GKG abhängig machen. Sofern die Videoverhandlung von Amts wegen erlaubt wird, richtet sich die Vorschusspflicht nach § 17 Abs. 3 GKG, es fehlt dann aber an der Möglichkeit die Videoverhandlung von der Zahlung abhängig zu machen. (BeckOK KostR/Klahr, 31. Ed. 1.9.2020, GKG KV 9019 Rn. 21-22)
Weitere Informationen oder Entscheidungen zum Kostenrecht gerne an beitrag@128a.de