Die StPO sieht nicht direkt ein Recht zur Videoverhandlung vor. Jedenfalls für Zeugen besteht jedoch die Möglichkeit, dass das Gericht in den Fällen des § 251 Abs. 2 StPO nach § 247a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 StPO mittels Videoverhandlung vernehmen darf. Details dazu u.a. bei Zehetgruber.